Bürgermeisterwahl

Wie wählen?

Sebastian Wieschowski / www.jugendfotos.de, CC-Lizenz(by)
Sebastian Wieschowski / www.jugendfotos.de, CC-Lizenz(by)

 

Allgemeine und freie Wahlen bilden die Basis unserer Demokratie. Doch was in der Theorie leicht verständlich erscheint, ist in der Praxis leider nicht ganz so einfach. Denn warum der Wähler bei der einen Wahl genau zwei Kreuze, bei einer anderen eines oder mehrere Dutzend machen darf, ist unterschiedlich, wenn es um die Wahl eines neuen Stadtparlaments, eines Bürgermeisters, des Landtags, des Bundestags oder des Europäischen Parlaments geht. Kurz gesagt: Der Ablauf der verschiedenen Wahlen ist sehr unterschiedlich und kompliziert und nur wenige Wähler kennen alle Hintergründe. Aus diesem Grund versucht das Stadtfernsehnen Dreieich, den Ablauf der Bürgermeisterwahl, der Bundestagswahl und der Kommunalwahl zu erklären und dabei auch Licht in die Welt des Kumulierens und Panaschieren zu bringen. Hier haben wir das Wichtigste zur Bürgermeisterwahl zusammengetragen:

 

 

Wer kann Bürgermeister oder Bürgermeisterin in Hessen werden?

 

In einer hessischen Stadt oder Gemeinde kann jeder Deutsche sich zur Wahl aufstellen lassen. (Art. 116 GG.) Ebenfalls können sich Menschen aus anderen Ländern der Europäischen Union aufstellen lassen, sie müssen jedoch zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben. Darüber hinaus müssen in Hessen alle Bewerber (als hauptamtlicher Bürgermeister) am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet haben, dürfen aber auch noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Und wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, ist auch nicht zum Bürgermeister wählbar (§ 31 HGO).

 

Wie wird gewählt?

 

Ein Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 39 HGO). Bei der Wahl hat jeder eine Stimme, gewonnen hat derjenige oder der/diejenige, der/die mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen bekommen hat (Mehrheitswahl). Gelingt dies keinem der Kandidaten, dürfen die Bürger eine Stadt oder Gemeinde erneut abstimmen. Frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl findet dann eine Stichwahl statt. Um es den Wählern einfacher zu machen, werden zu dieser Wahl nur die beiden Bewerber zugelassen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass sich mehrere Kandidaten den zweiten Platz bei der ersten Wahl teilen entscheidet der Zufall, denn bei Stimmengleichheit entscheidet das Los über die Zulassung zur Stichwahl. Haben aber nur zwei Bewerber an der ersten Wahlrunde teilgenommen und die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, entscheidet in diesem Fall nicht das Los, sondern es findet eine Stichwahl statt. (HGO § 39 Abs. 1b).

Wann wird gewählt?

 

Die reguläre Amtszeit eines Bürgermeisters in Hessen beträgt sechs Jahre. Die Wahl findet frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle statt. Wird die Stelle des Bürgermeisters aus unvorhersehbaren Gründen frei – beispielsweise wegen eines Rücktritts oder dem Tod des Amtsinhabers – , so ist spätestens nach vier Monaten neu zu wählen. Gerade wenn in einem Jahr auch Europa-, Landtags- oder Bundestagswahlen anstehen, kann die Wahl des Bürgermeisters auch gemeinsam mit einer anderen Wahl durchgeführt werden. In solchen Fällen kann auch von den oben genannten Fristen um maximal 3 Monate abgewichen werden (§ 42 KWG).


Wann geht es nach der Wahl mit der Arbeit los?

 

Das hängt in der Regel vom Zeitplan in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ab. Jedoch muss der Bürgermeister spätestens sechs Monate nach seiner Wahl vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung in sein Amt eingeführt werden (§ 46 HGO).

 

 

Was sind die Aufgaben eines Bürgermeisters?

 

Der Bürgermeister ist der Vorsitzende des Gemeindevorstandes - in Städten wird dieser „Magistrat“ genannt – und gleichzeitig der Leiter der Gemeindeverwaltung. Für viele Menschen ist er das Gesicht einer Stadt oder einer Gemeinde, denn er vertritt die Gemeinde nach außen (§ 71 HGO). Bei den Entscheidungen ist er jedoch nicht völlig frei in seinen Festlegungen, denn die wesentlichen Entscheidungen werden vom Gemeindevorstand als Kollektivorgang getroffen. Diese sind nach § 66 HGO:

 

  • • die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen
  • • die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen
  • • die ihm nach der Hessichen Gemeindeordnung aufgelegten und von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen
  • • die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten
  • • die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung zu verteilen
  • • die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
  • • den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen
  • • das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen
  • • Gemeindeurkunden zu vollziehen

 

Kann man einen Bürgermeister auch wieder abwählen?

 

Es ist möglich einen Bürgermeister abzuwählen, dazu muss zunächst die Gemeindevertretung einen entsprechenden Beschluss mit 2/3 Mehrheit fassen. Anschließend stimmen die Bürger über die Abwahl ab. Wenn mehr als 30% der Wahlberechtigten an dieser Abstimmung eine gültige Stimme abgegeben haben und sich eine Mehrheit für die Abwahl ausspricht, ist der Bürgermeister abgewählt (§ 76 Abs. 4 HGO). [zurück...]